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Seite angelegt am: 19.01.2024 ; Letzte Bearbeitung: 19.01.2024

Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Klage

Wird die Genehmigung der beabsichtigten Klagsführung eines Minderjährigen begehrt, hat das Pflegschaftsgericht eingehend zu prüfen, ob diese im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegt oder daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Vermögensnachteil droht, etwa durch Belastung mit Prozesskosten. Bei der Frage, wann die Erhebung einer Klage zu genehmigen oder die Genehmigung zu versagen ist, ist eine grobe Vorprüfung der Erfolgsaussichten anzustellen.
Dabei ist nicht unter Vorwegnahme des Zivilprozesses zu untersuchen, ob der Anspruch besteht, sondern vielmehr – unter möglichst vollständiger Erhebung der Tatsachengrundlagen und deren Beweisbarkeit sowie umfassender rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts , jedoch ohne abschließende Beurteilung der Tat- und der Rechtsfrage – unter Einbeziehung aller Eventualitäten (lediglich) das Prozessrisiko abzuwägen. Es ist zu prüfen, ob die konkret zu beurteilende Klage mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird. Maßgebend ist, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter den Klageweg beschreiten würde, was jedenfalls dann nicht anzunehmen ist, wenn die Erfolgsaussichten gering sind und deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit ein erheblicher Vermögensnachteil des Betroffenen durch die Belastung mit Prozesskosten droht.
Vertretungshandlungen oder Einwilligungen des gesetzlichen Vertreters dürfen in der vorgelegten Form nur genehmigt, nicht aber abgeändert werden (eine (bloß) teilweise Genehmigung der Klagsführung ist nicht möglich).
Ob eine Prozessführung im Interesse des Pflegebefohlenen liegt, ist eine Ermessensentscheidung des Pflegschaftsgerichts, die sich am konkreten Einzelfall zu orientieren hat. Die Frage der Genehmigungsfähigkeit einer Klage ist demnach – als eine von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängige Ermessensentscheidung – grundsätzlich nicht revisibel. Eine erhebliche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn dem Rekursgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste.