Detektivkosten
Der Anspruch auf Ersatz von Detektivkosten findet aber dort seine Grenze, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vorneherein aussichtslos, erkennbar unzweckmäßig oder rechtsmissbräuchlich ist.
Der Kläger hat einen Überwachungsauftrag erteilt, obwohl seine damalige Ehefrau ihre Beziehung zum Beklagten weder im Scheidungsverfahren bestritten noch eine solche Bestreitung angedroht hatte. Richtig ist zwar, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs grundsätzlich keine Obliegenheit zur Nachfrage beim Ehepartner oder Ehestörer besteht, weil durch die damit möglicherweise verursachten Heimlichkeiten der Zweck des Überwachungsauftrags gefährdet werden könnte. Im vorliegenden Fall hat der Kläger seine damaligen Ehefrau aber schon in der Scheidungsklage mit dem Vorwurf einer außerehelichen Beziehung konfrontiert, weshalb es keinen Grund gab, ein Detektivbüro zu beauftragen, bevor sie dazu Stellung genommen hat.
Die Beweisrüge des Klägers, mit welcher er sich gegen die Feststellung richtete, dass er im Zeitpunkt der Beauftragung des Detektivbüros schon Gewissheit über die außereheliche Beziehung hatte, wurde vom Berufungsgericht nicht behandelt. Letztlich kommt dieser Feststellung aber keinen entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil der Kläger – auch wenn es sich damals noch um einen bloßen Verdacht gehandelt haben sollte – den Überwachungsauftrag erteilte, ohne eine Stellungnahme seiner damalige Ehefrau zum Vorbingen in der Scheidungsklage abzuwarten.
Das bloß vorsorgliche Bedürfnis an der Erlangung von Beweismitteln im Ehescheidungsverfahren kann jedoch so lange keine Haftung des Ehestörers für Überwachungskosten rechtfertigen, als der untreue Ehepartner den an ihn herangetragenen Vorwurf einer außerehelichen Beziehung nicht bestritten und eine solche Bestreitung auch nicht angedroht hat. Da die damalige Ehefrau des Klägers zum Vorbringen in der Scheidungsklage noch nicht Stellung genommen hatte, war die vorsorgliche Beauftragung des Detektivbüros durch den Kläger nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, was zur Abweisung des auf Ersatz der damit verbundenen Kosten gerichteten Klagebegehrens führen muss.