Mahnung und Unterhaltsanspruch
Zu unterscheiden sind folgende Konstellationen:
Unterhalt für ein Kind (minderjährig oder nicht):
Eine Mahnung ist weder für die Fälligkeit und Verzugszinsen erforderlich. Der Unterhaltspflichtige hat quasi selbst die starke familienrechtliche Verpflichtung sich um die richtige Unterhaltszahlung zu kümmern. Unklar ist nach der Rechtsprechung, was in den Fällen zu geschehen hat, in denen die Unterhaltspflicht auch von einem Einkommen des Kindes abhängt, welches nicht (vollständig) bekannt gegeben wird.
Unterhalt für Partner in aufrechter Ehe:
Eine Mahnung ist weder für die Fälligkeit und Verzugszinsen erforderlich. Der Unterhaltspflichtige hat quasi selbst die starke familienrechtliche Verpflichtung sich um die richtige Unterhaltszahlung zu kümmern. Unklar ist nach der Rechtssprechung was in den Fällen zu geschehen hat, in denen die Unterhaltspflicht auch von einem Einkommen des Partners abhängt, welches nicht (vollständig) bekannt gegeben wird.
Unterhalt für geschiedenen Partner:
Der Verzug des Unterhaltspflichtigen ist Anspruchsvoraussetzung des Unterhalts für die Vergangenheit. Das heißt ohne eine vorgenommene Forderung (Mahnung) für den Unterhalt ist dieser für die Vergangenheit überhaupt nicht geltend zu machen.