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Wohnbedarf gedeckter und Erhöhung der UBGR des Unterhaltspflichtigen

Die Rechtsprechung zu einer durch die Anrechnung des fiktiven Mietwerts eintretenden Bereicherung des Unterhaltspflichtigen und einer deshalb notwendigen Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage um den martüblichen Mietwert ist veraltet.

Die dargelegten Grundsätze gelten nach Ansicht des erkennenden Senates auch für den Fall, daß die Ehegatten bei aufrechter Ehe in häuslicher Gemeinschaft leben. Würde man bei der Lösung der Frage, ob der Unterhaltspflichtige dem Unterhaltsberechtigten ausreichend Naturalunterhalt geleistet hat, nicht bloß tatsächliche Aufwendungen, sondern, wenngleich nur anteilig, auch einen Betrag für den Mietwert der gemeinsam benützten Wohnung berücksichtigen, so würde dies zu einer ungerechtfertigten Begünstigung des Unterhaltspflichtigen führen, weil ihm ein diesem Betrag entsprechendes Einkommen zur Verfügung stünde, an dem der Unterhaltsberechtigte keinen Anteil hätte. Dies widerspräche aber der Forderung, daß der unterhaltsberechtigte Ehegatte angemessen an den Lebensverhältnissen des anderen Ehegatten teilhaben muß.