Gedeckter Wohnbedarf des Unterhaltsberechtigten
Eine Minderung des Unterhaltsanspruchs erscheint auch dann sachgerecht, als die Frau - zumindest derzeit noch - über eine Wohnmöglichkeit in dem den Parteien gemeinsam gehörenden Haus verfügt und sich dadurch Kosten spart.
Die Wohnkostenersparnis ist angemessen zu berücksichtigen, und zwar durch Anrechnung auf den Geldunterhaltsanspruch. Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann. Zumindest bei durchschnittlichen Verhältnissen lässt die Rechtsprechung eine Kürzung des Geldunterhaltsanspruchs aus dem Titel der Wohnversorgung daher lediglich um bis zu einem Viertel zu. Steht dabei jenem Ehegatten, der die Eigentumswohnung benutzt, aufgrund eigenen Einkommens nur ein Ergänzungsunterhalt zu, ist dieses Viertel nicht aus diesem zu ermitteln, sondern aus dem Eigeneinkommen und dem (ungekürzten) Ergänzungsunterhalt, kommt es maßgeblich doch darauf an, dass diesem Ehegatten ausreichend Geldmittel zur Verfügung stehen, um seine Bedürfnisse jenseits des Wohnens angemessen befriedigen zu können.