Wohnungskosten und Unterhaltsanspruch
Von einem Ehegatten alleine getragene Kreditraten und Hausversicherungsprämien, die dazu führen, dass der andere in der Ehewohnung verbleiben kann, sind zur Hälfte auf den Unterhaltsanspruch anrechenbar.
Der Ehegatte kann im Rahmen seines Unterhaltsanspruchs nach § 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB - also auch für die Zeit nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts - vom Unterhaltspflichtigen die Bestreitung der Kosten der von ihm als Ehewohnung zur Verfügung gestellten Eigentumswohnung im gleichen Ausmaß wie bisher zur Sicherung dieser Wohngelegenheit verlangen; dem steht nicht entgegen, dass der Unterhaltspflichtige dadurch auch zu dessen Vermögensbildung beiträgt, weil ihm in diesem Umfang Ansprüche im nachehelichen Aufteilungsverfahren gemäß den §§ 81 ff EheG zuzubilligen sind.
Der Ehegatte kann im Rahmen seines Unterhaltsanspruchs nach § 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB - also auch für die Zeit nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts - vom Unterhaltspflichtigen die Bestreitung der Kosten der von ihm als Ehewohnung zur Verfügung gestellten Eigentumswohnung im gleichen Ausmaß wie bisher zur Sicherung dieser Wohngelegenheit verlangen; dem steht nicht entgegen, dass der Unterhaltspflichtige dadurch auch zu dessen Vermögensbildung beiträgt.
Hat daher der unterhaltspflichtige Ehepartner dem unterhaltsberechtigten Teil - wie hier - ein in seinem Alleineigentum stehendes „villenähnliches Haus" als Ehewohnung zur Verfügung gestellt, kann daraus (allein) nicht abgeleitet werden, dass nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft jedenfalls der Geldunterhalt so zu bemessen sei, dass er die Unterhaltsberechtigte - unabhängig von den sonstigen für die Unterhaltsbemessung zu berücksichtigenden Kriterien - in die Lage versetzen müsse, ihr Wohnbedürfnis durch eine gleichermaßen luxuriöse Wohnmöglichkeit zu decken.
Die bisherige Übung bei der Begleichung von Wohnungserhaltungskosten begründet nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft keinen (zusätzlichen) Geldunterhaltsanspruch, der von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten unabhängig wäre. Mit Analyse der bisherigen Judikatur.
Zu den anrechenbaren Kosten gehören auch die Wohnungsbenützungskosten. Das sind nicht nur verbrauchsabhängige Kosten wie Betriebs- , Warmwasseraufbereitungs bzw Heizungs-, Fernwärme-, Strom-, Gas- und Telefonkosten, sondern auch verbrauchsunabhängige Kosten wie etwa Fernseh- und Rundfunkgebühren, Wasser- und Kanalgebühren, Haushalts- und sonstige Versicherungen, Gemeindeabgaben, Raucxhfangkehrerkosten und Steuern und dergleichen.