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Wohnungskosten als Naturalunterhalt - Aufteilung

Wohnungs-(benützungs-)kosten  sind gleichteilig nach Köpfen auf alle die Wohnung benutzenden Personen aufzuteilen, die in einer unterhaltsrechtlichen Beziehung zum UhPfl stehen.

Hat die die Kinder betreuende Mutter keinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater ist ihr Kopfteil nicht zu berücksichtigen .

Bestand kein Einvernehmen der Ehegatten gemäß § 90 ABGB die Haushaltsgemeinschaft aufzuheben und gelingt es dem UhPfl auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 92 ABGB zu beweisen, ist bei der Aufteilung sein Kopfteil mitzuzählen.