Anspannungsgrundsatz und Wohnsitzverlegung
Vom Grundrecht auf Wohnsitzverlegung kann trotz bestehender UhPflicht nicht abgerückt werden. Mangels eines Anhaltspunkts für die Annahme der UhPfl habe den Wohnsitz- (und Arbeitsplatz-)Wechsel zur Umgehung seiner UhPflicht vorgenommen, kann er nicht auf ein anderswo erzielbares Einkommen angespannt werden.
Grundsätzlich darf ein Vater Änderungen seines Wohnsitzes nur insoweit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage auch ein pflichtbewusster Familienvater getan hätte.
Ein Wohnsitzwechsel, den der Unterhaltspflichtige ohne einen zwingenden Grund vornimmt, kann nicht dem Unterhaltsberechtigten angelastet werden. Vielmehr hat sich der Unterhaltspflichtige sämtliche sich daraus ergebenden Nachteile und höheren Belastungen selbst zurechnen zu lassen und kann diese nicht gegenüber dem Unterhaltsberechtigten geltend machen. Vor allem kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf eine verschlechterte Erreichbarkeit eines Arbeitsplatzes oder geringere Arbeitsplatzchancen oder Verdienstmöglichkeiten in seiner Umgebung berufen. Ein pflichtgetreuer Unterhaltspflichtiger würde jedenfalls versuchen, eine seinen Fähigkeiten adäquate Stelle im Inland zu finden, wenn ausreichend offene Stellen vorhanden sind, bevor er seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, ohne dort eine adäquate Stelle zu finden. Er ist vielmehr auf seinem Ausbildungszustand und seinen gesundheitlichen Voraussetzungen entsprechende Erwerbsmöglichkeiten und daraus erzielbares Einkommen anzuspannen, auch wenn diese erhöhte zeitliche oder finanzielle Folgen haben.
Hier hätte der Unterhaltspflichtige der kein deutscher Staatsbürger ist, bei einem - allenfalls bis zur Klärung der Möglichkeit eines Aufenthalts und einer Arbeitsbewilligung in Deutschland - Weiterverbleib in Österreich keine derartigen Einschränkungen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt. Unter Berücksichtigung seiner Einsatzmöglichkeiten als Hilfsarbeiter, seines Alters und des Fehlens nachgewiesener gesundheitlicher Einschränkungen liegen daher die Voraussetzungen der Anwendung des Anspannungsgrundsatzes vor. Nach diesem ist der Unterhaltspflichtige auf ein - in Öasterreich - zumutbar erzielbares Einkommen anzuspannen, das er bei entsprechender Beschäftigung zu erzielen in der Lage wäre.
Anspannungsgrundsatz und Wohnsitzverlegung
Vom Grundrecht auf Wohnsitzverlegung kann trotz bestehender UhPflicht nicht abgerückt werden. Mangels eines Anahltspunkts für die Annahme der UhPfl habe den Wohnsitz- (und Arbeitsplatz-)Wechsel zur Umgehung seiner UhPflicht vorgenommen, kann er nicht auf ein anderswo erzielbares Einkommen angespannt werden.