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Scheidungsbedingte Wohnungsbeschaffungskosten

Scheidungsbedingte Wohnungsbeschaffungskosten (hier in Form von monatlichen Kreditrückzahlungsraten in Höhe von ca dreitausend Schilling) bilden grundsätzlich eine Abzugspost bei Ausmittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage.

Dies gilt vor allem dann, wenn die bisherige Ehewohnung jenem Elternteil überlassen wurde, in dessen Pflege und Erziehung das unterhaltsberechtigte Kind verblieb.

 Scheidungsbedingte Wohnungsbeschaffungskosten (hier in Form von monatlichen Kreditrückzahlungsraten) bilden grundsätzlich eine Abzugspost bei Ausmittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage.

Dass im vorliegenden Fall nicht auch einem Kind die Wohnung überlassen wurde, ist nicht ausschlaggebend, weil sich an der Tatsache nichts ändert, dass der Beklagte gezwungen war, nach dem Verlassen der Ehewohnung eine andere Wohnmöglichkeit zu finden.

Voraussetzung ist aber, dass der Aufwand den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen war.