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UnentgeltLiches Wohnrecht des Unterhaltsverpflichteten

Es ist zulässig, dass ein dem Unterhaltsverpflichteten zustehendes unentgeltliches Wohnrecht gemäss § 273 ZPO bewertet und der Unterhaltsbemessungsgrundlage zugeschlagen wird.

Zuwendungen Dritter, die der Unterhaltspflichtige zur Deckung seiner Lebensbedürfnisse verwendet; sind in die UBGR einzubeziehen.

Siehe aber:

Bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden, fallen nicht darunter.