Wohnungsanschaffungskosten
Soweit Wohnungskosten für die (auch) von den Unterhaltsberechtigten benutzten Wohnung geleistet werden siehe Wohnungskosten und Naturalunterhalt
Wohnungsraumbeschaffungskosten können nicht von der UBGR abgezogen werden.
Wohnungsanschaffungskosten können nicht von der UBGR abgezogen werden.
Ohne Hinzutreten besonderer Umstände können Kosten der Wohnungsneubeschaffung nach der Ehescheidung nicht von der UBGR abgezogen werden.
Auch Ratenzahlungen für einen entsprechenden Kredit können grundsätzlich nicht von der UBGR abgezogen werden.
Es ist auch unerheblich, ob die Wohnung selbst benützt wird, leer steht oder vermietet wird.
Unterhaltspflichtige Eltern, die sich eine Eigentumswohnung kaufen oder die eine Wohnung mieten sind grundsätzlich gleich zu behandeln, sodass beide Arten der Wohnungskosten nicht abziehbar sind.
und zwar auch dann, wenn das unterhaltsberechtigte Kind als (späterer) Erbe Nutznießer der Wohnung sein wird.
Ratenzahlung für einen Kredit zur Anschaffung einer Genossenschaftswohnung können nicht von der UBGR abgezogen werden.
Ratenzahlungen für einen Wohnungseinrichtungskredit können nicht von der UBGR abgezogen werden.
Ratenzahlungen für einen Wohnungsanschaffungskredit können nicht von der UBGR abgezogen werden.
Kosten für eine Wohnungseinrichtung können nicht von der UBGR abgezogen werden.
Ratenzahlungen für einen Wohnungseinrichtungskredit können von der UBGR abgezogen werden, wenn die Wohnungseinrichtung Mutter und Kind überlassen wurde.59.218; 43.028; 43.025; 43.024).
und ein zeitliches Naheverhältnis zur Ehescheidung gegeben ist und sich die Aufwendungen zu den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen sind.
Ratenzahlungen für einen Wohnungsverbesserungskredit können nicht von der UBGR abgezogen werden.
Ratenzahlungen für einen Wohnungsreparaturkredit können nicht von der UBGR abgezogen werden.
Ansparungen des UhPfl für die Anschaffung einer neuen Wohnung können nicht von der UBGR abgezogen werden.
Berücksichtigung der Überlassung an obsorgeberechtigten Elternteil und Kind:
Eine Ausnahme wird dann gemacht, wenn der Unterhaltspflichtige die Wohnung der Mutter und dem Kind faktisch ohne Ausgleichszahlung überlassen hat und sich (auf Kredit) selbst wieder mit einer angemessenen Wohnung versorgen mus.
Eine Ausnahme wird dann gemacht, wenn der Unterhaltspflichtige die Wohnung der Mutter und dem Kind faktisch ohne Ausgleichszahlung überlassen hat und für einen Wohnungseinrichtungskredit.
Aber auch (ausnahmsweise) zu berücksichtigende Wohnbeschaffungskosten müssen angemessen im Verhältnis zu den Lebens- und Einkommensverhältnissen stehen.
Existenznotwendige Wohnraumbeschaffung:
Nach ständiger Rechtsprechung sind bei Ermittlung der Höhe der Bemessungsgrundlage (Kredit-) Rückzahlungsraten grundsätzlich nicht abzugsfähig. Zur Schuldtilgung aufgewandte Beträge werden lediglich dann ausnahmsweise doch als einkommensmindernd anerkannt, wenn die Verschuldung der Finanzierung existenznotwendiger Bedürfnisse, unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen oder der Erhaltung der Arbeitskraft des Unterhaltsschuldners diente. Ratenzahlungen auf einen Kredit, der für den Erwerb einer Eigentumswohnung oder einer Genossenschaftswohnung aufgenommen wurde, bilden keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Die näheren Umstände für die ausnahmsweise Berücksichtigung von Belastungen durch Kreditrückzahlungen sind vom Unterhaltsschuldner zu behaupten und zu beweisen.
Scheidungsbedingte Kosten für Wohnraumbeschaffung (auch in Form von monatlichen Kreditrückzahlungsraten) können zwar eine Abzugspost bei Ausmittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellen, insbe-sondere wenn die bisherige Ehewohnung jenem Elternteil überlassen wurde, in dessen Pflege und Erziehung das unterhaltsberechtigte Kind verbleibt. Grund dafür ist, dass der Unterhaltspflichtige seine Wohnmöglichkeit zu Gunsten des Unterhaltsberechtigten verliert und daher vor der Notwendigkeit steht, sich neuen Wohnraum zu verschaffe.
Eine Wohnraumverbesserung der "neuen" Familie ist aber nicht zu berücksichtigen.
Abzugsfähigkeit ist gegeben, wenn die Wohnraumbeschafffung mangels einer bis dahin nicht gegebenen Wohnversorgung notwendig bzw. sonst existenznotwendig gewesen ist.
Wenn der Kredit zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses notwendig ist
Berücksichtigung der Ratenzahlungen, wenn die Ehewohnung Mutter und Kind überlassen wurde.
und ein zeitliches Naheverhältnis zur Ehescheidung gegeben ist.
Der Aufwand muss überdies den Lebensverhältnissen angemessen sein, die Anschaffung darf nicht nur scheidungsbedingt, sondern auch existenznotwendig sein und es muss ein zeitliches Naheverhältnis zur Ehescheidung vorliegen
das notwendige zeitliche Naheverhältnis ist noch gegeben, wenn der Unterhaltspflichtige 1,5 Jahre bei seinen Eltern wohnte und sich dann eine eigene Wohnung anschaffte.
Obiges gilt auch im Fall der Auflösung einer Lebensgemeinschaft, wenn der weichende Lebensgefährte der Mutter die Wohnung überlässt und sich eine Ersatzwohnung anschaffen muss.
Gleiches gilt für einen Wohnungseinrichtungskredit.
Ein Wohnungseinrichtungskredit ist nur dann abzugsfähig, wenn die Wohnungseinrichtung bei der Ehescheidung der Mutter und den Kindern überlassen wurde, die Anschaffung einer neuen Wohnungseinrichtung existenziell notwendig ist und ein zeitliches Naheverhältnis zur Ehescheidung vorliegt.
Bei einer lange zurückliegenden Scheidung muss daher der Unterhaltspflichtige behaupten und bescheinigen, worin der Zusammenhang mit der Scheidung noch zu erblicken ist.
Die Abzugsfähigkeit von Kreditrückzahlungsraten wird von der Rechtsprechung dann anerkannt, wenn die bisherige Wohnung dem Elternteil überlassen wurde, bei dem sich das unterhaltsberechtigte Kind in Pflege und Erziehung befindet, und außerdem ein gewisses zeitliches Naheverhältnis zwischen Trennung und Kreditaufnahme besteht . In einem solchen Fall können dann aber nicht nur die Wohnungsanschaffungs-, sondern auch Wohnungsadaptierungs- und Wohnungseinrichtungskredite abzugsfähig sein.
Die Kosten müssen sich aber im Rahmen der Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen bewegen.
Im vorliegenden Fall liegt demgegenüber die Scheidung nur etwas mehr als sechs Jahre vor der Beschlussfassung des Erstgerichts. In Hinblick auf die übliche Laufzeit von Krediten zur Wohnraumbeschaffung bzw -verbesserung lässt sich dabei der erforderliche zeitliche Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren nicht a priori verneinen. Auch erscheinen die vom Kindesvater behaupteten Beträge von insgesamt EUR 19.000 von der Größenordnung her keineswegs als unangemessen.
Minderung der Höhe der Abzugsfähigkeit:
Überdies sind ersparte Mietkosten von den Tilgungsraten abzuziehen.