Währung des geschuldeten Unterhaltes bei inländischen Kindern
Der Unterhaltspflichtige argumentiert, weder eine ausländische Behörde noch ein ausländisches Gericht könne ihn zur Eröffnung eines EURO-Kontos zwingen, weil er in Ungarn lebe und seine Pension in US-Dollar erhalte; jedes Umwechseln würde ihm Mehrkosten verursachen, zu deren Tragung er nicht verpflichten könne. Entgegen diesem Einwand wurde der Unterhaltspflichtige gar nicht zur Eröffnung eines solchen Kontos verpflichtet, sondern zur Leistung des erhöhten Unterhaltsbetrags in Euro. Tatsächlich ist die Unterhaltsschuld eine Bringschuld, die der Unterhaltspflichtige dem Kind laufend zu erbringen hat, und zwar in der Währung des Aufenthaltsstaats des Kindes. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten. Folglich hat der Unterhaltspflichtige die Verlust- und Verspätungsgefahr wöhrend der Übersendung sowie die Übersendungskosten zu tragen. Im Fall der Überweeisung des Geldunterhalts muss der geschuldete Betrag am Fälligkeitstag am Bankkonto des Unterhaltsberechtigten (Anmerkung: bzw des gesetzlichen Vertreters) einlangen.