Wertgesicherte Forderungen - Exekution von
Seit 1992 können auch wertgesicherte Forderungen exekutiert werden (interessant vor allem weil vereinbarter Unterhalt öfter wertgesichert wird). Ohne eine Konkretisierung gilt eine Wertsicherung nach § 8 (3) EO. Beachten Sie aber dass nach der derzeitig gültigen Rechtslage das Gericht mit Beschluss oder Urteil einen zugesprochenen Unterhalt NICHT wertsichern kann.
§ 8 EO ab 01.03.1992
EO § 8 (1) Die Bewilligung der Exekution wegen eines Anspruches, den der Verpflichtete nur gegen eine ihm Zug um Zug zu gewährende Gegenleistung zu erfüllen hat, ist von dem Nachweise, dass die Gegenleistung bereits bewirkt oder doch ihre Erfüllung sichergestellt sei, nicht abhängig.
(2) Die Exekution ist auch hinsichtlich des Anspruchs zu bewilligen, der sich auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt, wenn
1. die Wertsicherungsklausel an nicht mehr als eine veränderliche Größe anknüpft und
2. der Aufwertungsschlüssel durch eine unbedenkliche Urkunde bewiesen wird. Der Beweis entfällt, wenn Aufwertungsschlüssel ein vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarter Verbraucherpreisindex oder die Höhe des Aufwertungsschlüssels gesetzlich bestimmt ist.
(3) Ist nach einem Exekutionstitel ein Anspruch wertgesichert zu zahlen, ohne dass hiezu Näheres bestimmt ist, so gilt als Aufwertungsschlüssel der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte, für den Monat der Schaffung des Exekutionstitels gültige Verbraucherpreisindex. Der Anspruch vermindert oder erhöht sich in dem Maß, als sich der Verbraucherpreisindex gegenüber dem Zeitpunkt der Schaffung des Exekutionstitels ändert. Änderungen sind so lange nicht zu berücksichtigen, als sie 10% der bisher maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen.