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Wohnbedarf gedeckter - Quote

Verlässt der unterhaltspflichtige Ehegatte bei aufrechter Ehe grundlos die Ehewohnung und bleibt der Unterhaltsberechtigte dort allein zurück, so ist der Unterhaltspflichtige so zu behandeln, als wäre er in der Wohnung verblieben, weshalb die von ihm allein getragenen Wohnungskosten nur zur Hälfte als Naturalleistung für den Geldunterhaltsanspruch des anderen Ehegatten zu berücksichtigen sind. Wird die Wohnung von mehreren zueinander in einer unterhaltsrechtlichen Beziehung stehenden Personen benützt, so ist der anzurechnende Betrag (fiktive Mietwert) nach Köpfen aufzuteilen. In diesem Zusammenhang ist dem freiwilligen Auszug des Unterhaltspflichtigen auch eine Wegweisung oder eine entsprechende einstweilige Verfügung gleichzuhalten. Der ausziehende Ehegatte ist also so zu behandeln, als ob er in der Wohnung verblieben wäre, es sei denn, ein Weiterverbleib in der Wohnung war ihm aus in der Person des Unterhaltsberechtigten liegenden Gründen nicht mehr zumutbar oder er hat mit dem Unterhaltsberechtigten eine entsprechende Vereinbarung getroffen. Für diese Ausnahmetatbestände ist der Unterhaltspflichtige beweispflichtig.