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Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils in ausländischer Währung

Bezieht der Unterhaltspflichtige Einkommen in ausländischer Währung, ist für seine Unterhaltsleistung in inländischer Währung jener Umrechnungskurs anzuwenden, der im Zeitpunkt des Einkommensbezugs gegolten hat.

Die Bemessung des Unterhalts ist bei einem in Inlandswährung begehrten Unterhaltsbeitrag und einem in ausländischer Währung erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach dem durchschnittlichen Devisenkurs eines Jahres vor der Titelschaffung vorzunehmen.