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Keine Annahmepflicht der Wohnversorgung durch das volljährigen Kind

Die Möglichkeit des Auszugs aus dem elterlichen Haushalt ist einem Volljährigen zuzubilligen. Ein eigenmächtig ausgezogenes volljähriges Kind hat Anspruch auf Geldunterhalt, weil ihm sein Wohnort nicht vorgeschrieben werden kann.

Der unterhaltspflichtige Elternteil hat keinen Rechtsanspruch darauf, dem volljährigen Kind Naturalunterhalt durch Zur-Verfügung-Stellung einer adäquaten Wohnmöglichkeit und durch Versorgung seiner Grundbedürfnisse zu leisten, sodass es keinen Anspruch auf Geldunterhalt hat. Nach der Rechtsprechung kann aber das volljährige Kind seinen Aufenthalt selbst bestimmen, was unterhaltsrechtlich die Konsequenz hat, dass sich der Unterhaltsanspruch des Kindes in einen solchen  auf Geldunterhalt verwandelt, sofern keine sonstigen Unterhaltsversagungsgründe vorliegen. Feststellungen zum Grund des Auszugs des volljährigen Kindes sind daher nicht zu treffen.