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Widmung der Zahlung, unterlassene

Dabei ist zu beachten, dass der Schuldner nach Erbringung der Leistung eine unterbliebene Widmung nicht mehr nachholen kann, wenn für den Empfänger nicht erkennbar gewesen sein sollte, auf welchen Schuldposten die Zahlung erfolgt ist. Relevant sind daher nur jene Umstände und Erklärungen des Beklagten, die vor der Annahme der Zahlung durch die Klägerin erfolgt sind.