Seite angelegt am: 01.04.2007
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Letze Bearbeitung:
08.08.2020
UnentgeltLiches Wohnrecht des Unterhaltsverpflichteten
Es ist zulässig, dass ein dem Unterhaltsverpflichteten zustehendes unentgeltliches Wohnrecht gemäss § 273 ZPO bewertet und der Unterhaltsbemessungsgrundlage zugeschlagen wird.
Zuwendungen Dritter, die der Unterhaltspflichtige zur Deckung seiner Lebensbedürfnisse verwendet; sind in die UBGR einzubeziehen.
Siehe aber:
Bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden, fallen nicht darunter.