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Seite angelegt am: 23.03.2017 ; Letzte Bearbeitung: 18.06.2021

Durch Unterhaltsberechtigte gedeckter Wohnbedarf des Unterhaltspflichtigen

Deckt die Unterhaltspflichtige auch die Wohnversorgung des Unterhaltspflichtigen ab, liegt es im Ermessensspielraum den Beteiligungsprozentsatz der Unterhaltsberechtigten um 10% zu erhöhen.