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Ruhen des Unterhaltsanspruches bei Lebensgemeinschaft

nach ständiger Rechtssprechung ruht der Unterhaltsanspruch der (geschiedenen) Ehegattin bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft. 

Durch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft der geschiedenen Gattin mit einem anderen Mann tritt das Ruhen ihres Unterhaltsanspruches gegenüber dem geschiedenen Gatten ein, gleichgültig, Ob diese Frau aus dieser Lebensgemeinschaft ihren Unterhalt ganz oder teilweise bezieht.

Auch eine dauernde Geschlechtsgemeinschaft mit einem anderen Mann vermag den Unterhaltsanspruch der Frau gegen den geschiedenen Gatten nicht zu beeinträchtigen.

Eine Lebensgemeinschaft führt aber nicht zum endgültigen Verlust des Unterhaltsanspruches.

Mangels einer gegenteiligen Vereinbarung ruht der Unterhalt im Falle einer Lebensgemeinschaft auch bei verglichenem Scheidungsunterhalt.

Die Rechtsprechung hat drei Elemente herausgearbeitet, die für die Lebensgemeinschaft wesentlich sein sollen: 

Geschlechtsgemeinschaft
Wohngemeinschaft und 
Wirtschaftsgemeinschaft. 

Diese Elemente können unterschiedlich stark ausgebildet sein, ohne die Qualifikation als Lebensgemeinschaft zu gefährden.
Als Maßstab ist heranzuziehen die "Eheähnlichkeit" der Gemeinschaft. Formen, die auch bei Ehen vorkommen (z.B. praktisch getrennte Kassen bei Einkommen beider Partner) sind auch bei der Lebensgemeinschaft möglich. Bitte beachten: In Deutschland ist das Eingehen einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft unerheblich, in Österreich hat der OGH 2007 entschieden, dass auch eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft ein Ruhen des Unterhaltsanspruchs nach sich zieht.

Unklar ist nur, wieweit dem "Bindungswillen" der oder eines der Partner eine Bedeutung zukommt, bzw. wie ein solcher - nach dem äußeren Anschein bestehender - widerlegt werden kann.