Seite angelegt am: 06.01.2007
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Letze Bearbeitung:
08.08.2020
Reisekostenentschädigung
Handelt es sich beim Bezug von "Reisekosten" um eine reine Aufwandsentschädigung, dann ist dieser Betrag in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen, siehe auch
Kilometergeld
Aufwands- und Reisekostenentschädigungen sind im Zweifel zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, es sei denn der Unterhaltspflichtige weist nach, dass sie zu mehr als der Hälfte der Abdeckung berufsbedingten Mehraufwands dienen.