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Rechnungslegungsklage, Stufenklage

Eine Stufenklage zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ist im streitigen Verfahren zulässig.

Anmerkung: Mit dieser Entscheidung wird eine langjährige Unsicherheit beseitigt, weil immer fraglich war, ob solch eine Stufenklage bei Unterhaltsansprüchen zulässig ist oder nicht. Die E ist zu Unterhaltsansprüchen zwischen Kind und Elternteil ergangen, wird aber wohl auch zwischen Ehepartnern und Ex-Ehepartnern zulässig sein. Damit kann ein erhebliches Prozesskostenrisiko vom Unterhaltskläger abgehalten werden. Voraussetzung zur Bekanntgabe des Einkommen ist aber, dass überhaupt eine Unterhaltspflicht besteht. Kommt das Gericht zB zurn Auffassung, die Ehefrau hätte ihren Unterhaltsanspruch verwirkt, muss der Ehegatte sein Einkommen nicht mehr offenlegen.

Für den Unterhaltsanspruch von Kindern hat diese Entscheidung keine Bedeutung mehr, weil das Außerstreitgesetz ohnehin eine unbestimmte Antragstellung zulässt. 

Jedenfalls bei vertraglichen Unterhaltsansprüchen  besteht ein Rechnungslegungsanspruch, soferne nur überhaupt ein Unterhalt zusteht. neben einem bestimmten Unterhaltsbegehren ist ein Rechnungslegungsbegehren nur zulässig wenn ausreichend schlüssig behauptet wird, dass nur ein bestimmtes Teilbegehren geltend gemacht wird und sich ein höherer Unterhaltsanspruch ergeben wird / kann. Wird eine Lebensgemeinschaft von der unterhaltsberechtigten Person nicht bekannt gegeben, darf der Unterhaltspflichtige den Rückforderungsanspruch mit laufendem Unterhalt kompensieren. Da die Rückforderung auf Bereicherungsrecht beruht, ist ein Mitverschuldenseinwand des Zahlungspflichtigen nicht möglich. Selbst bei einem auf Schadenersatz gestützten Rückzahlungsbegehren würde die Verletzung der Informationspflicht derart überwiegen, dass der Unterlassung von Nachforschungen (auch schlichte Frage) keine Bedeutung zukommt.

Bei einer Stufenklage ist bei der Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren auch über die bis dahin aufgelaufenen Verfahrenskosten zu entscheiden.

Das den Auskunftserteilungsanspruch bejahende Teilurteil im Hinblick auf die Kostenentscheidung einem Endurteil gleichzuhalten ist, sind der siegreichen Rechtsmittelwerberin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zuzusprechen.

Umfang der Rechnungslegungspflicht:

Eine ordentliche Rechnungslegung umfasst alle Angaben, die eine Überprüfung der Rechnung ermöglichen. Auch wenn nur eine formell vollständige Rechnung geschuldet wird und eine wahrheitsgemäße Rechnungslegung nicht erzwungen werden kann, also keine Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Rechnung erfolgt, muss eine formell vollständige Rechnung grundsätzlich detailliert sein und darf sich nicht in der bloßen Angabe von Endziffern oder im Überlassen von Belegen erschöpfen.
Zwar ist die Unterhaltsbemessungsgrundlage keineswegs ident mit der Steuerbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen, weshalb Steuerbescheide und Bezugs- bzw Lohnzettel oder gar Kontoauszüge in der Regel keine geeignete Unterhaltsbemessungsgrundlage ausweisen, hier enthalten aber die vorgelegten Steuererklärungen des Beklagten jeweils eine Beilage, aus der das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit getrennt nach Honoraren und Gutachten ebenso ersichtlich ist, wie davon in Abzug gebrachte, detailliert aufgeschlüsselte Ausgaben im Sinn einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung.
Ob die einzelnen darin enthaltenen Positionen beachtlich sind oder nicht, ist - im Gegensatz zur Meinung der Revision - aber keine Frage der ordnungsgemäßen Rechnungslegung sondern eine unterhaltsrechtliche.

Art. XLII EGZPO ab 23.09.1895

EGZPO Art. XLII

Wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist, oder wer von der erschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermuthlich Kenntnis hat, kann mittels Urtheiles dazu verhalten werden, allenfalls unter Vorlage eines Verzeichnisses des Vermögens oder der Schulden anzugeben, was ihm von diesem Vermögen, von den Schulden oder von der Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bekannt ist, und einen Eid dahin zu leisten, dass seine Angaben richtig und vollständig sind.

Zur Klage ist befugt, wer ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes hat.

Wenn mit der Klage auf eidliche Angabe des Vermögens die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, welche der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die eidliche Angabe über das Vermögen gemacht ist.