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Rückwirkende Unterhaltsherabsetzung und § 72 EheG

§ 72 EheG gilt nicht für Unterhaltsherabsetzung:

Völlig zutreffend haben die Vorinstanzen dem § 72 EheG entnommen, dass daraus keine Verpflichtung des zur Leistung von Unterhalt Verpflichteten abzuleiten ist, eine Minderung seiner Leistungsfähigkeit unverzüglich geltend zu machen. Diese Bestimmung macht lediglich die Berechtigung von Unterhaltsforderungen für die Vergangenheit davon abhängig, dass der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. § 72 EheG soll also bloß den Unterhaltspflichtigen davor schützen, ohne vorherige Mahnung wegen größerer aufgelaufener Rückstände auf einmal in Anspruch genommen zu werden.

§ 72 EheG ab 01.08.2004

EheG § 72 Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.