Revision im Unterhaltsverfahren zwischen (Ex-) Ehegatten
Frist für außerordentliche oder ordentliche Revision vier Wochen ab Zustellung.
Wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision gegen sein eigenes Urteil zulässt, ist diese zunächst zulässig. Der OGH ist aber an diesen Ausspruch nicht gebunden.
Wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht zulässt,
- ist bei einem Streitwert von über € 20.000,00 die außerordentliche Revision zu erheben.
- ist bei einem Streitwert bis zu € 20.000,00 ein Antrag an das Berufungsgericht auf Abänderung des Zulässigkeitssauspruches verbunden mit der ordentlichen Revision zu stellen.
Achtung:
Gemäß § 502 Abs 5 Z 1 ZPO ist über einem Streitwert von über € 20.000,00 mangels Zulassung einer ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht nur eine außerordentliche Revision zulässig. Dementsprechend darf keinesfalls ein Antrag an das Berufungsgericht auf Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit eingebracht werden, sondern ist eine außerordentliche Revision direkt an den Obersten Gerichtshof einzubringen.
Anmerkung: Bitte zu beachten, dass in Unterhaltsverfahren Ferialsachen sind und daher die verhandlungsfreie Zeit keine Hemmung der Rechtsmittelfristen bewirkt (§ 222 ZPO).