Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Rechnungslegungsklage und Verrechnungskonten

Eine ordnungsgemäße Rechnungslegung umfasst nach der Rechtsprechung neben den Informationen zur Ermittlung des Anspruchs auch Angaben, die eine Überprüfung der Rechnung ermöglichen. Um diesem Zweck zu genügen, gewährt die Rechtsprechung grundsätzlich auch Einsicht in aussagekräftige Geschäftsunterlagen, zu denen hier zweifellos die Verrechnungskonten des Klägers bei seiner früheren Beteiligungs-GmbH (bzw Unternehmensgruppe) zählen, von denen die Privatentnahmen entnommen wurden.