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Lebensgemeinschaft - Wohngemeinschaft

Eine Wohngemeinschaft liegt grundsätzlich vor, wenn die Lebensgefährten tatsächlich in einer Wohnung leben, die ihr dauernder
gemeinsamer Lebensmittelpunkt sein soll. Sie muss über die bloßen „Nebenerscheinungen“ der (hier von der Klägerin mit einem Mann unstrittig eingegangenen) Geschlechtsgemeinschaft hinausgehen. Durch fallweises gemeinsames Übernachten in unregelmäßigen Abständen wird sie daher nicht begründet. Eine fehlende Wohngemeinschaft allein indiziert allerdings nicht zwingend, dass keine Lebensgemeinschaft vorliegt.