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Lebensgemeinschaft - bewusste Vermeidung nicht sittenwidrig

Der Ansicht des Beklagten, schon das gezielte Abstimmen des Zusammenlebens dahin, dass den Kriterien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nicht entsprochen werde, sei sittenwidrig, kann jedenfalls nicht beigetreten werden. Letztlich bleibt er jegliche
nachvollziehbare Begründung dafür schuldig, warum aus dem bewussten Entschluss der beiden, keine Lebensgemeinschaft miteinander
einzugehen, ein Ruhen seiner Unterhaltspflicht abzuleiten wäre.