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Lebensgemeinschaft des verheirateten Unterhaltsberechtigten

§ 75 EheG ist nicht sinngemäß auf den Fall anzuwenden, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei aufrechter Ehe und Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft durch den unterhaltspflichtigen Ehegatten eine Lebensgemeinschaft eingeht.