Seite angelegt am: 22.07.2014
;
Letze Bearbeitung:
22.07.2014
Lebensgemeinschaft des verheirateten Unterhaltsberechtigten
§ 75 EheG ist nicht sinngemäß auf den Fall anzuwenden, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei aufrechter Ehe und Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft durch den unterhaltspflichtigen Ehegatten eine Lebensgemeinschaft eingeht.