Bisheriger Lebensstandard
Für die Ausmessung des Ehegattenunterhaltes sind die bisherigen Lebensverhältnisse, der sogenannte Lebenszuschnitt (Lebensstandard) sowie der Stil der Lebensführung bestimmend.
Es trifft zwar zu, dass für die Ausmessung des Ehegattenunterhalts die bisherigen Lebensverhältnisse, der sogenannte Lebenszuschnitt (Lebensstandard) sowie der Stil der Lebensführung bestimmend sind, doch ist der Unterhaltsanspruch immer auch durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen begrenzt.
Für den angemessenen Unterhalt bildet der Lebenszuschnitt zur Zeit der Scheidung bloß den Ausgangspunkt, von dem aus alle Veränderungen in den beiderseitigen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen sind. Daher nimmt der Unterhaltsberechtigte nach Maßgabe der clausula rebus sic stantibus auch nach der Scheidung am wirtschaftlichen Aufstieg und Niedergang des Unterhaltspflichtigen teil und partizipiert damit gewissermaßen an dessen Lebensstandard (Zankl/Mondel in Schwimann/Kodek, § 66 EheG Rz 11 mwN). Das Argument, dass der Unterhaltsberechtigte dergestalt auch dann vom Einkommen des anderen profitiert, wenn er nichts mehr zu dessen Lebensstandard beiträgt, wird dadurch aufgewogen, dass der Unterhaltsberechtigte bei einer wesentlichen Einkommenseinbuße des Unterhaltspflichtigen auch eine Reduktion seines Unterhaltsanspruchs hinnehmen muss.