Leibrente als bloße Vermögensumschichtung?
Der beim Verkauf einer Liegenschaft erzielte Kaufpreis ist nicht als Einkommen zu behandeln, weil er nicht als „Erträgnis des Vermögens“, sondern als Gegenwert für die Sachsubstanz selbst und damit als „Vermögenssubstanz“ anzusehen ist. Der Verkauf eines privaten Vermögensgegenstands bewirkt nämlich lediglich eine Umschichtung der Vermögenssubstanz.
Dass aus dem Verkaufserlös ihrer Liegenschaft etwa die Immobilienertragssteuer gemäß § 30b EStG 1988 idF 1. StabG 2012, BGBl I 2012/22, abzuführen ist, ändert nichts daran, dass es sich beim Verkaufspreis um den – durch die zusätzliche Steuerlast reduzierten – Gegenwert für die veräußerte Sachsubstanz handelt. Die steuerliche Behandlung ist für den unterhaltsrechtlichen Einkommensbegriff nicht von Bedeutung und das steuerpflichtige Einkommen ist nicht mit dem unterhaltsrelevanten Einkommen ident, denn der Unterhalt dient anderen Zwecken als die Steuerleistung.
Der Verkäufer einer Liegenschaft, der dem Käufer Ratenzahlung gewährt, ist unterhaltsrechtlich nicht schlechter zu stellen als der Verkäufer, der den Kaufpreis zur Gänze sofort erhält. In beiden Fällen ist die Berücksichtigung des Vermögens nur dann geboten, sofern dessen Substanz dazu verwendet wird, um sich einen höheren Lebensstandard zu schaffen und ihn zu genießen.
Als Einkünfte (auch „eigene Einkünfte“ des Unterhaltsberechtigten iSd § 94 Abs 2 ABGB) ist alles zu werten, was der Bezieher an Geld- oder Naturalleistungen tatsächlich erhält, sofern die gesetzliche Zweckwidmung der Leistung die Einbeziehung in die Unterhaltsberechnung nicht ausschließt, der Bezieher die Einkünfte also nach seinem Gutdünken verwenden darf. Als Einkommen zu veranschlagen sind daher – nach RS0122837 – insbesondere auch Erträgnisse von Vermögen, wie Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen aus einer Privatstiftung, Miet- und Pachterlöse sowie Leibrentenzahlungen. Keine der zu RS0122837 indizierten Entscheidungen hatte indes eine Leibrente zum Gegenstand.
In der leitsatzbildenden Entscheidung wird für die Einbeziehung von Leibrenten eine Belegstelle im Schrifttum angeführt . In dieser wiederum wird als Beleg lediglich eine nur in ihrem Leitsatz veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien herangezogen , wonach bei der Beurteilung des Einkommens eines (dort) Unterhaltspflichtigen auch auf vertraglicher Grundlage beruhende Einkünfte (Leibrente) zu berücksichtigen seien. In Ansehung des Unterhaltsberechtigten verweist dieselbe Autorin auf 44 R 1006/89 (EFSlg 58.694) des Landesgerichts für Zivilrechtssachen (LGZ) Wien, wonach eine lebenslängliche Leibrente aus einem Liegenschaftsverkauf als eigenes Einkommen unterhaltsmindernd zu berücksichtigen sei . An dieser Auffassung hat die genannte Autorin bis in jüngste Zeit festgehalten.
Hopf/Kathrein, E meinen, dass die Anrechnungsregel für Eigeneinkünfte des haushaltsführenden Ehegatten sich unter anderem auf eine Leibrente beziehe und belegen dies mit EFSlg 58.694.
Ferrari verweist zur Einbeziehung von Leibrenten beim Einkommen des Unterhaltsberechtigten teils auf EFSlg 58.694 (in Schwimann/Neumayr, ABGB TaKomm5 [2021] § 94 Rz 33), teils auf RS0122837 (in Schwimann/Kodek, ABGB5 [2018] § 94 Rz 51). [41] Schwimann/Ferrari (in Schwimann/Kodek, ABGB4 Ia [2013] § 94 Rz 51) verweisen – ohne ausdrückliche Erwähnung von Leibrenten – auf EFSlg 103.220 (= LGZ Wien 42 R 744/03b); auch nach dieser Entscheidung müsse sich der Unterhalt fordernde Ehegatte Eigeneinkünfte anrechnen lassen, wozu auch eine Leibrente zähle; der Stamm des Vermögens müsse jedoch grundsätzlich nicht angegriffen werden. [42]
Gitschthaler hingegen gibt zwar die indizierte und diesen Rechtssatz zitierende (in Ansehung von Leibrenten nicht einschlägige) Entscheidung wieder, führt dazu jedoch kritisch aus, die Berücksichtigung von Leibrentenzahlungen sei fraglich, da es sich eigentlich um eine Vermögensumschichtung handle ; nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien Verkaufserlöse von Liegenschaften, Gesellschaftsanteilen oder sonstigen Vermögensgegenständen, weil hier lediglich der Vermögensstamm umgeschichtet werde, und zwar selbst dann, wenn mit dem Käufer Ratenzahlung vereinbart worden sei.
Vor dem Hintergrund der für den Obersten Gerichtshof bindenden Sachverhaltsfeststellungen teilt der erkennende Senat die soeben referierte Rechtsansicht Gitschthalers: Die dem Beklagten als Gegenleistung für die Überlassung seiner Liegenschaften zugekommenen, von ihm jedoch unangetasteten Leibrentenzahlungen sind im vorliegenden Einzelfall in unterhaltsrechtlicher Hinsicht nicht als für die Bemessung des Ehegattenunterhalts nach § 94 Abs 2 ABGB relevantes Einkommen heranzuziehen, weil er damit lediglich eine Vermögensumschichtung vorgenommen hat, wovon er nichts verbraucht. Dass dies auch den Lebensverhältnissen der Ehegatten jedenfalls seit 2008 entspricht, hat bereits das Berufungsgericht ebenso zutreffend hervorgehoben wie den Umstand, dass eine differenzierte steuerliche Qualifikation von Leibrenten für die hier gebotene unterhaltsrechtliche Beurteilung unbeachtlich ist.
Dass die Berechnung eines Unterhaltsanspruchs unter Außerachtlassung der Leibrenten auch bei Einbeziehung der Mieteinkünfte des Beklagten unter Berücksichtigung von Investitionen etc zu einem deutlich unter dem bereits titulierten Betrag von 650 EUR liegenden Unterhaltsanspruch führt, auch wenn man keinen Abzug für die der Klägerin zustehende Wohnmöglichkeit vornähme, stellt die Klägerin im Revisionsverfahren nicht in Frage.