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Lebensverhältnisse der Ehegatten maßgebend für nachehelichen Unterhalt?

Eine Anspannung auf den konkret möglichen Verdienst kommt nach Lehre und Rechtsprechung dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige es unterlässt, bei einem für den angemessenen Unterhalt nicht ausreichenden Einkommen eine seinen Fähigkeiten entsprechende zumutbare Erwerbstätigkeit zu entfalten, die ein deutlich höheres (den angemessenen Unterhalt sicherndes) Einkommen verspricht. Was "nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten" angemessen ist, wird in Lehre und Rechtsprechung nach jenen Verhältnissen beurteilt, in denen die geschiedenen Ehegatten während der Ehe zuletzt gelebt haben.