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Wiederaufleben der Unterhaltsverpflichtung

Nach abgeschlossener Berufsausbildung:

Ist ein Kind bereits selbsterhaltungsfähig, weil es über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, kann ihm gegen den Willen
des geldalimentationspflichtigen Elternteils eine zusätzliche Ausbildung, die diesen zu weiteren Unterhaltsleistungen nötigt, nur bei besonderer Eignung für diesen Beruf und die sichere Erwartung eines besseren Fortkommens zugebilligt werden.