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Wirkung von Unterhaltsbeschlüssen

Unterhaltsbeschlüsse, die im Pu Verfahren (während der Minderjährigkeit) gefasst wurden, behalten grundsätzlich ihre Wirksamkeit auch mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Es bedarf daher grundsätzlich keiner neuen Antragstellung bzw. steht einer solchen das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen. Es kann nur ein Antrag auf eine Erhöhung bzw. Herabsetzung gestellt werden.

Wenn daher der Unterhaltspflichtige einfach die Zahlungen einstellt, kann auch das volljährige Kind mit dem Beschluss aus der Zeit der Minderjährigkeit Exekution führen.