Wohnkostenzuschuss nach Gehaltsgesetz
Die gänzliche Ausscheidung des Wohnkostenzuschusses (§ 21c GehG) kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Unterhaltspflichtige infolge seiner Verwendung im Ausland gezwungen sei, zusätzlich zu seiner Wohnversorgung in Österreich eine weitere Wohnung am Dienstort zu unterhalten. Könne der Unterhaltspflichtige seine in Österreich bestehende Wohnung nicht auflösen, etwa weil sie auch zur Wohnversorgung Angehöriger erforderlich sei, entstehe durch die zusätzlichen Wohnkosten im Ausland ein Mehraufwand, dessen Abgeltung der Wohnkostenzuschuss diene. Im vorliegenden Fall stehe aber fest, dass der Vater in Österreich keinen Wohnsitz habe. Aus den aktenkundigen Unterlagen über die Bemessung des Wohnkostenzuschusses gehe ferner hervor, dass sein Dienstgeber die gesamten Kosten der Wohnversorgung im Ausland trage. Im Vergleich zu anderen Unterhaltspflichtigen, die von ihrem Einkommen auch ihre Wohnversorgung finanzieren müssten, wäre der Vater damit aber besser gestellt. Im Ergebnis sei er daher nicht anders zu behandeln wie ein Dienstnehmer, der von seinem Dienstgeber eine Dienstwohnung unentgeltlich als Naturalleistung zur Verfügung gestellt erhalte. Grundsätzlich wäre daher der gesamte Wohnkostenzuschuss in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Da der Zuschuss infolge des Preisniveaus in ***** aber überdurchschnittlich hoch ausfalle, sei lediglich der den Kosten einer angemessenen Wohnversorgung entsprechende Anteil zu berücksichtigen.
§ 21c GehG ab 01.07.2007
Wohnkostenzuschuss
GehG § 21c (1) Dem Beamten, dem am ausländischen Dienstort keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden ist, gebührt ein Wohnkostenzuschuss zu den Kosten für die Anmietung einer eigenen, nach Art, Lage, Größe und Ausstattung angemessenen Wohnung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind zu berücksichtigen:
1. Familienangehörige, für die der Beamte Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat,
2. besondere ortsübliche, von den Verhältnissen im Inland wesentlich abweichende Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort,
3. ein allfälliger Raumbedarf zur Entfaltung einer dem Beamten vom Dienstgeber aufgetragenen aktiven Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege und
4. das Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort.
(2) Dem Beamten, der aus zwingenden Gründen am ausländischen Dienstort eine vorübergehende Unterkunft benützen muss, gebührt auf die hierfür unbedingt notwendige Dauer ein Wohnkostenzuschuss zu den entstandenen Kosten für die angemessene Unterbringung des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat.