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Wohnmöglichkeit, vom Ehegatten zur Verfügung gestellt

Wert der Wohnmöglichkeit, die die Ehegattin dem Antragsteller zur Verfügung stellt ist für die UBGR zu berücksichtigen.

Es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Dies gilt auch für Sachleistungen.