Aufteilung der Wohnungskosten, die auf den Naturalunterhalt anzurechnen sind
Anzurechnende Wohnungskosten sind auf alle in der Wohnung befindlichen Unterhaltsberechtigten nach Kopfteilen aufzuteilen, aber nur auf jene Personen, die in einer unterhaltsrechtlichen Beziehung zum Unterhaltspflichtigen stehen.
Wohnungs-(benützungskosten) sind gleichteilig nach Köpfen auf alle die Wohnung benutzenden Personen aufzuteilen, die in unterhaltsrechtlicher Beziehung zum Unterhaltspflichtigen stehen.
Die Wohnungsversorgungskosten sind auf alle Unterhaltsberechtigten zu gleichen Teilen aufzuteilen, auch auf den Unterhaltspflichtigen und den zweiten Elternteil.
Der "Kopf" des Unterhaltspflichtigen ist mitzurechnen, wenn
- er auch in der Wohnung wohnt
- er aufgrund einer behördlichen Wegweisung die Wohnung verlassen musste.
- rer die Wohnung freiwillig verlassen hat um einer sicherheitsbehördlichen Wegweisung zu entgehen.
- die Wohnung ohne Einverständnis des Ehepartners verlassen hat, aber das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 92 ABGB nicht nachweisen kann.
Hinsichtlich der ausschließlich verbrauchsabhängigen Kosten (insbesondere STrom, Telefon etc.) ist es evident, dass der "Kopf" des Unterhaltspflichtigen nicht mitzurechnen ist.
Bestand kein Einvernehmen der Ehegatten gemäß § 90 ABGB, die Haushaltsgemeinschaft aufzuheben, und gelingt es dem Unterhaltspflichtigen auch nicht, die Voraussetzungen des § 92 ABGB zu beweisen, ist bei der Frage auf wie viele Personen die Kosten aufzuteilen sind, sein "Kopf" mitzuzählen.
Für die Zeit nach der Ehescheidung ist der geldunterhaltspflichtige Elternteil nicht mehr in die Kopfteilsrechnung einzubeziehen (EF-Slg 122.636).
Es muss aber jedenfalls ein (ausreichender) Barunterhalt verbleiben:
Dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhaltsbetrag zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann . Das Kind benötigt auch Geld für Essen, Bekleidung etc.. Wo die Angemessenheitsgrenze liegt ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Grundsätzlich hat die Anrechnung von Naturalunterhaltsleistungen nur in angemessenem Umfang zu erfolgen; dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhaltsbeitrag zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann; wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist stet nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Jedenfalls dann, wenn sich der Geldunterhalt aufgrund der Wohnversorgung um mehr als ein Viertel mindern würde, ist zu prüfen, ob der Rest(geld-)unterhalt noch zur angemessenen Deckung der Restbedürfnisse ausreicht.
Leisten die Streitteile angesichts der den (Liegenschafts-)Anteilen ohnehin entsprechende (bzw diese nicht überschreitende) Aufwendungen kommt eine Minderung des Unterhaltsanspruchs aus dem Titel der Ersparnis infolge Weiterbenützung des „ehelichen Wohnhauses" nicht in Frage, sondern erst wenn sich ein positiver Saldo zugunsten des Unterhaltspflichtigen ergibt.
Wohnungsbenützungskosten (etwa Betriebskosten, Reparaturen, Kosten für elektrische Energie, Gas, Heizung, Elektrizitätskosten, Telefon- und Fernsehgebühren udgl) sind anrechenbare Naturalunterhaltsleistungen.
Sind die Eltern Hälfteeigentümer der Wohnung kann sich der UhPfl nur die Hälfte des fiktiven Mietzinses anrechnen lassen; diese Hälfte ist auch noch nach Köpfen auf die UhBer aufzuteilen.