Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Wertpapiere, Gewinne aus Verkäufen

Das Vermögen ist aber jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige dessen Substanz angreift, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken (RIS-Justiz RS0122836 [T4]; RS0117850 [T1]).
Nach den Feststellungen hat der Kläger zum Jahreswechsel 2010/2011 noch über ein Wertpapiervermögen von rund 950.000 EUR verfügt, das sich durch sukzessive Verkäufe bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 22. 7. 2014 auf rund 243.000 EUR verringerte; aus diesen Wertpapierverkäufen hat der Kläger im Jahr 2013 200.000 EUR (durchschnittlich 16.666 EUR pro Monat) und im ersten Halbjahr 2014 (bis zum 24. 6. 2014) 56.000 EUR (ohne Berücksichtigung weiterer Verkäufe ab Juli 2014 also durchschnittlich 4.666 EUR pro Monat) erzielt. In welchem Umfang der Kläger diese Verkaufserlöse zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwendete, steht nicht fest.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass diese Unklarheit zu Lasten des Klägers geht, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Die Beweislast für das in den Oppositionsklagen (unter anderem) behauptete Ruhen des von der Beklagten betriebenen Unterhaltsanspruchs seit 1. 7. 2013 trifft den Kläger. Er hätte deshalb in erster Instanz behaupten (und beweisen) müssen, dass er die durch den regelmäßigen Verkauf von Wertpapieren erzielten Erlöse nicht für die Bestreitung seines Lebensunterhalts, sondern für andere (von ihm konkret zu bezeichnende) Zwecke verwendet hat. Dies hat er jedoch nicht getan; nicht einmal seiner außerordentlichen Revision ist ein derartiges Vorbringen zu entnehmen. Auch bei seiner Einvernahme hat er zu diesem Thema lediglich erklärt, dass er „Transaktionen“ vom Wertpapierkonto auf sein Pensionskonto immer dann vornehme, wenn er Geldbedarf habe (OGH 2015/04/21, 3 Ob 43/15t).