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Unentgeltliches Wohnrecht des Unterhaltsberechtigten

Das einem Unterhaltsberechtigten zustehende unentgeltliche Wohnrecht verringert dessen Bedürfnisse; darauf ist bei der Bemessung des angemessenen Unterhalts Bedacht zu nehmen. Soweit sich der Unterhaltsberechtigte infolge Veräußerung von Vermögen beziehungsweise Zuwendung durch Dritte Wohnverhältnisse schaffen konnte, wozu er allein angesichts seiner eigenen Einkommensverhältnisse außerstande gewesen wäre, können bei Berechnung des angemessenen Bedarfs des Unterhaltsberechtigten nur solche Wohnverhältnisse in Anschlag gebracht werden, die seinen Einkommensverhältnissen entsprechen.