Wohnbedarf gedeckter des UhBer- keine Erhöhung der UBGR des UhPfl
Zur Frage der Wohnversorgung durch den Unterhaltspflichtigen meint die Klägerin, dass die Anrechnung des fiktiven Mietwerts als Naturalunterhalt gleichzeitig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen rechnerisch erhöhe, weshalb die Bemessungsgrundlage um den (gesamten) fiktiven Mietwert zu erhöhen sei.
Darin kann der Klägerin nicht beigepflichtet werden.Nach gefestigter jüngerer Rechtsprechung wird die Wohnversorgung des Unterhaltsberechtigten durch eine diesem vom Unterhaltspflichtigen überlassene Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs bei der Unterhaltsbemessung dadurch berücksichtigt, dass der fiktive Mietwert für die Wohnmöglichkeit ganz oder teilweise als Naturalunterhalt angerechnet wird. Anerkannt ist die Anrechnung einer fiktiven Mietersparnis auch dann, wenn der Unterhaltsschuldner (nur) Miteigentümer (bzw gemeinsamer Wohnungseigentümer) der dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung gestellten Wohnung ist. Das Ausmaß der Anrechnung richtet sich nach dem Prinzip der Angemessenheit, wobei sich die Angemessenheitsgrenze nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt.
Zur Anrechnung des fiktiven Mietwerts für die der Klägerin zur Verfügung gestellte Wohnmöglichkeit bestehen gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, das in dieser Hinsicht von den zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, keine Bedenken. Gegen die Höhe des angerechneten fiktiven Mietwerts wendete sich die Klägerin auch nicht.
Die Berücksichtigung einer zur Verfügung gestellten Wohnmöglichkeit als Naturalunterhalt des Unterhaltsberechtigten bewirkt beim Unterhaltspflichtigen weder einen Zufluss an finanziellen Mitteln noch führt diese Berücksichtigung dazu, dass sich der Unterhaltspflichtige Aufwendungen erspart. Aus diesem Grund führt der fiktive Mietwert – im Einklang mit der Beurteilung der Vorinstanzen und entgegen der Ansicht der Klägerin – zu keiner Erhöhung der Bemessungsgrundlage. Die in der Revision angesprochene vereinzelte Kritik an dieser Rechtsprechung in der Literatur sowie vereinzelt gebliebene abweichende Beurteilungen insbesondere zweitinstanzlicher Gerichte bieten keinen Anlass, von der dargelegten Judikatur abzugehen.