Wohnungskosten und Naturalunterhalt für Kinder
Siehe auch Wohnungskosten und Anrechnung im Unterhaltsverfahren
Mangels Qualifikation des Wohnbedarfs als Sonderbedarf können tatsächliche Leistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils für die Wohnversorgung des Kindes nicht dessen gedeckeltem Unterhaltsbeitrag hinzugezählt werden; sie sind vielmehr von diesem in Abzug zu bringen.
Trägt der Antragsgegner Wohnungsbeschaffungskosten in der Form, dass er die Rückzahlungsraten für im Zusammenhang mit der Wohnung aufgenommene Kredite, Prämien für eine Ablebensversicherung, die der Besicherung der Kredite dient, und Prämien für eine Erlebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen Kredits dient, zahlt.
Leistungen zur Wohnversorgung sind (angemessen) auf den Geldunterhaltsanspruch anzurechnen.
Bloßes (Mit-) Eigentum rechtfertigt keine (teilweise) Anrechnung als Naturalunterhalt.
Es ist nicht maßgeblich sein, ob das Kind in einer Mietwohnung, in einer ausbezahlten Eigentumswohnung oder in einer Wohnung lebt, für die noch Kreditrückzahlungen zu leisten sind. Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Varianten der Wohnversorgung des Kindes ist somit nicht gerechtfertigt. Vielmehr sind im Kindesunterhaltsrecht zur Vermeidung einer Doppelalimentierung tatsächlich „alle Wohnungskosten" zu berücksichtigen.
Eine Differenzierung zwischen Wohnungsbenützungs- und Wohnungsbeschaffungskosten ist in aller Regel nicht gerechtfertigt ist und sind daher zur Vermeidung einer Doppelalimentierung alle Wohnungskosten (daher auch Mietkosten) nach Kopfteilen auf die die Wohnung benützenden Unterhaltsberechtigten zu gleichen Teilen aufzuteilen.
Anmerkung: Damit scheint der Eiertanz der Judikatur um die Wertung von allen Wohnungskosten, die der Unterhaltspflichtige zahlt, als Wohnungsbenützungskosten, sind in die Richtung eines "normal denkenden Menschen" zu bewegen. Warum in aufrechter Hausgemeinschaft alle Wohnungkosten Naturalunterhalt seien sollen, nach Trennung der Haushalte aber nicht und solcherart die Kinder zusätzlich alimentiert wurden, war mir noch nie logisch nachvollziehbar. Das Zahlungen von Wohnungskosten auch (zusätzlich) der Verpflichtung nach § 97 ABGB entspringen können, änderte noch nie etwas daran, dass dann die Kinder aus dem Unterhalt nichts mehr für Wohnungkosten zahlen mussten.
Zur Anrechnung von Wohnungskosten, wenn der Geldunterhaltspflichtige diese Wohnung (auch) dem geldunterhaltsberechtigten Kind zur Verfügung stellt (OGH 2005/05/24, 4 Ob 41/05s).
Anmerkung: Langsam aber sicher hat sich der OGH der Kritik der Lehre zu gebeugt, die die gänzliche Vernachlässigung der Wohnversorgung seit langem kritisch kommentiert.-
§ 97 ABGB verpflichtet einen über die Wohnung /über das Haus verfügungsberechtigten Ehegatten alles zu unterlassen, was die Wohnmöglichkeit für den anderen Ehegatten gefährden könnte. Daher ist beispielsweise der Ehemann der ausgezogen ist, weiter verpflichtet, die Zahlungen für die Wohnung zu leisten. Für die Frau gelten solchen Zahlungen in der Regel als Naturalunterhalt.
Verlässt der unterhaltspflichtige Ehegatte bei aufrechter Ehe grundlos die Ehewohnung und bleibt der Unterhaltsberechtigte dort allein zurück, dann ist der Unterhaltspflichtige so zu behandeln, als wäre er in der Wohnung verblieben, weshalb die von ihm (allein) geleisteten Mietzinszahlungen nur zur Hälfte als Naturalleistung auf den Geldunterhaltsanspruch des anderen Ehegatten anzurechnen sind ( OGH 2001/01/25, 2 Ob 1/01p).
Für den Kindesunterhalt gelten bei weitem nicht alle Kosten als Naturalunterhalt. Insbesondere zählen Darlehensrückzahlungen für eine Eigentumswohnung oder ein Haus schon gar nicht anrechenbar für den Unterhalt, weil sie der Vermögensbildung dienen. Es wäre allerdings dann damit zu argumentieren, dass die Kinder weniger Unterhaltsbedarf haben, weil ihnen die Wohnung ohnehin zur Verfügung steht - siehe OGH 1993/03/17, 7 Ob 529/93 und 1999/09/08, 7 Ob 193/99d,
Leistungen eines Ehegatten für die Ehewohnung betreffen ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis zwischen ihm und den anderen Ehegatten. Darunter fallen aber nur die zur Beschaffung und Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen, nicht aber Aufwendungen, um die von den Unterhaltsberechtigten (mitbenützte) benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten (zB Kosten für Strom, Heizung und ähnliches) (EF-Slg 110.186; OGH 2004/11/04, 2 Ob 220/04y; EF-Slg 88.956).
Mietzinszahlungen stellen keinen Naturalunterhalt an die Kinder dar (EF-Slg 110.184; 91.992).
siehe aber:
Die Judikatur, dass Leistungen des Ehegatten für eine Wohnung (als Ausfluss der Verpflichtung nach § 97 ABGB) nicht auf den Unterhalt der Kinder anzurechnen ist, ist überprüfungsbedürftig. Der für die angemessene Wohnversorgung eines unterhaltsberechtigten Ehegatten und unterhaltsberechtigter Kinder nach den Marktverhältnissen aufzuwendende Betrag, muss auf alle Unterhaltsberechtigten zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Was für den Mietzins gilt, den sich Unterhaltsberechtigte infolge der vom Unterhaltsverpflichteten entgeltfrei zur Verfügung gestellten Wohnung ersparen, muss spiegelbildlich für den realen Mietzins gelten, den hier die Klägerin für die Weiterbenützung der Ehewohnung mit drei unterhaltsberechtigten Kindern zahlen muss.
Hat der Unterhaltsberechtigte nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen, bedarf er nicht mehr des gesamten - nach der Prozentwertmethode festzusetzenden - Geldunterhalts. Andernfalls käme es zu einer Doppelalimentation. Mietzinszahlungen und fiktive Mietkosten sind grundsätzlich auch auf Kindesunterhaltsansprüche (anteilig und angemessen) anzurechnen. Trägt der Antragsgegner Wohnungsbeschaffungskosten in der Form, dass er die Rückzahlungsraten für im Zusammenhang mit der Wohnung aufgenommene Kredite, Prämien für eine Ablebensversicherung, die der Besicherung der Kredite dient, und Prämien für eine Erlebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen Kredits dient, zahlt.
Aufteilung:
Anzurechnende Wohnungskosten sind auf alle in der Wohnung befindlichen Unterhaltsberechtigten nach Kopfteilen aufzuteilen.
es muss aber jedenfalls ein Barunterhalt verbleiben:
dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhaltsbetrag zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann.
Leisten die Streitteile angesichts der den (Liegenschafts-)Anteilen ohnehin entsprechende (bzw diese nicht überschreitende) Aufwendungen kommt eine Minderung des Unterhaltsanspruchs aus dem Titel der Ersparnis infolge Weiterbenützung des „ehelichen Wohnhauses" nicht in Frage, sondern erst wenn sich ein positiver Saldo zugunsten des Unterhaltspflichtigen ergibt.
keine Anrechnung bei Gegenleistung:
Die Anrechnung könnte ausgeschlossen sein, wenn der Geldunterhaltspflichtige für das Zurverfügungstellen des Wohnraums eine Gegenleistung erhält oder erhalten hat.
überhöhte Wohnungskosten:
Eine allein auf den Kopfteil abstellende Anrechnung der Mietersparnis könnte zwar zu einer (fiktiven Überalimentierung in diesem Teilbereich und, damit verbunden, zu einer unangemessenen Verkürzung des Geldunterhalts führen (vgl Gitschthaler aaO Rz 56). Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn die überlassene Wohnung, etwa wegen ihrer nicht (mehr) erforderlichen Größe, nicht den Lebensverhältnissen der Beteiligten entspricht.