Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Waisenpension / Halbwaisenpension

Von sogenannten Regelbedarfsätzen oder einer sonst üblichen Obergrenze der dem Kind zustehenden Alimentierung weicht der Fall des Halbwaisen so wesentlich ab, dass nur nach Ermittlung der konkreten nach den in § 140 Abs 1 ABGB aufgezählten Kriterien zu beurteilenden Lebensverhältnisse gesagt werden kann, welchen Bedarf das Kind hat, um seinen gesamten Lebensunterhalt decken zu können, wozu auch die Mindestpensionshöhe einen Anhaltspunkt liefern können aber nicht müssen (vgl § 293 ASVG). Beim Bedarf ist darauf zu nehmen, dass das Kind nach dem Tod seiner Mutter nun auf Betreuung in anderer Weise angewiesen ist und dieser Aufwand aus den zum Lebensunterhalt insgesamt zufließenden Mitteln, also sowohl aus dem Pensionseinkommen als auch aus Unterhaltszahlungen des Vaters zu decken ist.

Waisenpension ist Einkommen des Kindes und nicht eine Drittleistung, die den Unterhaltsanspruch nicht berührt. Die nach dem Ableben der Mutter zustehende Waisenpension soll in erster Linie die Ansprüche des Kindes gegen die Mutter decken. Sie ist daher von der Seite der Bedürfnisse des Kindes her zu berücksichtigen.