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Steuernachzahlungen

siehe Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterSteuergutschriften

Auf das Bruttoeinkommen entfallende Steuerpflichten sind grundsätzlich für das entsprechende Jahr  - unabhängig von der tatsächlichen Zahlung - von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen. 

Da es auf das tatsächliche Nettoeinkommen ankommt, reduzieren Steuerzahlungspflichten im angemessenen Umfang die Bemessungsgrundlage, Steuerrückzahlungen erhöhen sie

Für Selbständige:

Es kommt weder auf tatsächlich geleistete Einkommenssteuervorauszahlungen noch auf allfällige Rückvergütungen an, vielmehr ist immer die tatsächliche Steuerlast des Wirtschaftsjahres zu errechnen.