Seite angelegt am: 08.01.2007
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Letze Bearbeitung:
01.08.2020
Steuernachzahlungen
siehe Steuergutschriften
Auf das Bruttoeinkommen entfallende Steuerpflichten sind grundsätzlich für das entsprechende Jahr - unabhängig von der tatsächlichen Zahlung - von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen.
Da es auf das tatsächliche Nettoeinkommen ankommt, reduzieren Steuerzahlungspflichten im angemessenen Umfang die Bemessungsgrundlage, Steuerrückzahlungen erhöhen sie
Für Selbständige:
Es kommt weder auf tatsächlich geleistete Einkommenssteuervorauszahlungen noch auf allfällige Rückvergütungen an, vielmehr ist immer die tatsächliche Steuerlast des Wirtschaftsjahres zu errechnen.