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Zahlungen unter Vorbehalt der Rückforderung

Die Revision stellt sich auf den Standpunkt, dass die Unterhaltszahlungen des Beklagten nicht schuldbefreiend gewesen seien, weil er sie unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung (für den Fall der Verneinung eines Rechtsanspruchs durch das Gericht) geleistet habe. Dies sei im Unterhaltsrecht unzulässig, könne der Berechtigte diesfalls doch die erhaltenen Beträge nicht verbrauchen.
Eine Schuld erlischt im Allgemeinen selbst dann durch die Zahlung, wenn die Rückforderung vorbehalten wird. Die Revisionsbehauptung, nicht oder nicht zur Gänze zustehender Geldunterhalt sei anders zu beurteilen, weil er nicht zurückgezahlt werden müsse, baut auf einer unzutreffenden Prämisse auf. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann ohne Rechtsgrundlage gezahlter Unterhalt (nur) dann mangels echter Bereicherung nicht zurückgefordert werden, wenn er gutgläubig verbraucht wurde; gerade dem soll der – auch im Unterhaltsrecht zulässige – Vorbehalt vorbeugen. Ebenso kann einstweiliger, jedoch ohne Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs gezahlter Unterhalt zurückgefordert werden (nach der Rechtsprechung ebenfalls bei Schlechtgläubigkeit und nicht gemäß § 394 EO). Das Streitbereinigungsbedürfnis kann schließlich der Gläubiger durch eine Klage auf Feststellung befriedigen, dass er dem Schuldner keine Rückgabe schulde.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, sämtliche (der Höhe nach unstrittige) Zahlungen des Beklagten seien ungeachtet des Vorbehalts auf seine Unterhaltsschuld anzurechnen, ist sohin nicht korrekturbedürftig.