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Ziel des § 94 Abs. 2 Satz 1 und 2 ABGB

Die Bestimmungen des § 94 Abs 2 erster und zweiter Satz ABGB haben das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten auch nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft – ausgenommen den Fall des Rechtsmissbrauchs – zu gewähren.