Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Zumutbare(s) Beschäftigung(sausmaß) und weiteres Kind

Die Geburt eines Kindes nach der Scheidung ist weder als Fall einer selbst verschuldeten Bedürftigkeit (§ 73 EheG) noch als schwere Verfehlung gegen den unterhaltspflichtigen, geschiedenen Ehegatten (§ 74 EheG) zu qualifizieren. Wegen der Unzumutbarkeit der Einkommenserzielung aufgrund der Betreuungspflicht gegenüber dem Kind lebt der Ehegattenunterhalt wieder auf (hier verglichener Unterhalt nach § 55a Abs 2 EheG).