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Seite angelegt am: 18.08.2007 ; Letzte Bearbeitung: 17.08.2020

Keine Befristung des einstweiligen Unterhalts

Eine zeitliche Befristung ist in § 382a EO nicht vorgesehen. Wenn sich Gründe für die Abänderung (Aufhebung) der einstweiligen Verfügung ergeben, hat dies das Gericht auch von Amts wegen wahrzunehmen und nach § 399a (2) eine Aufhebung vorzunehmen, wobei auch das Datum der Aufhebung in den Spruch aufzunehmen ist.