Seite angelegt am: 18.08.2007
;
Letzte Bearbeitung:
17.08.2020
Keine Befristung des einstweiligen Unterhalts
Eine zeitliche Befristung ist in § 382a EO nicht vorgesehen. Wenn sich Gründe für die Abänderung (Aufhebung) der einstweiligen Verfügung ergeben, hat dies das Gericht auch von Amts wegen wahrzunehmen und nach § 399a (2) eine Aufhebung vorzunehmen, wobei auch das Datum der Aufhebung in den Spruch aufzunehmen ist.