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Seite angelegt am: 06.10.2007 ; Letzte Bearbeitung: 17.08.2020

Keine Geldunterhaltspflicht des überwiegend betreuenden Elternteils

Der überwiegend betreuende Elternteil ist nicht geldunterhaltspflichtig und kann daher auch nicht im Rahmen des § 382a EO zur Leistung verhalten werden.