Seite angelegt am: 08.11.2021
;
Letzte Bearbeitung:
08.11.2021
Gleichteilige Betreuung
Auch bei gleichteiliger Betreuung lebt der Minderjährige zum Teil, nämlich zur Hälfte, nicht im Haushalt des anderen Elternteils. Für die Zuerkennung des vorläufigen Unterhalts ist vielmehr entscheidend, ob nach den maßgeblichen Behauptungen der Minderjährige der in Anspruch genommene Elternteil seine Unterhaltspflicht verletzt. Bei gleichwertiger Betreuung besteht dann ein Restgeldunterhaltsanspruch des Kindes, wenn das Einkommen eines Elternteils das des anderen Elternteils das des anderen beträchtlich übersteigt.