Seite angelegt am: 17.08.2007
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Letzte Bearbeitung:
18.08.2020
Kein rückwirkender einstweiliger Unterhalt
Vorläufiger Unterhalt nach 382a EO ist seinem Sinn und Zweck nach nicht für die Vergangenheit bestimmt, sondern als vorläufige Leistung laufender Unterhaltszahlungen zu verstehen, weshalb der Tag der Antragstellung der maßgebende (früheste) Zeitpunkt für den Beginn des Zuspruchs ist.