Seite angelegt am: 26.07.2009
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Letzte Bearbeitung:
18.08.2020
Kein Untersuchungsgrundsatz
Es besteht keine Verpflichtung des Gerichts von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder ein ergänzendes Vorbringen zu dringen.
Es besteht keine Verpflichtung des Gerichts von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder ein ergänzendes Vorbringen zu dringen.